Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der B&S Metallbau GmbH (Stand März 2011)

  1. Allgemein
    • Nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen. Abweichende Vorschriften des Vertragspartners widersprechen wir hiermit ausdrücklich. Alle Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung unsererseits.

 

  1. Angebote und Angebotsunterlagen
    • Angebote sind für die Dauer von 24 Werktagen ab Datum des Ange- bots verbindlich, soweit nichts anderes bestimmt ist.
    • Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, sind nur annährend maßgebend. Zeichnungen und Skizzen sind nur dann maßstab- oder ansichtsgenau, wenn diese von dem Auftragnehmer ausdrücklich auf den Zeichnungen bestätigt wurden.
    • Alle Eigentums- und Urheberrechte an dem Angebot und sämtlichen Unterlagen dürfen ohne Genehmigung des Anbieters weder weitergegeben, veröffentlicht oder vervielfältigt noch für einen anderen Zweck benutzt werden.
    • Behördliche oder sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber auf eigene Kosten zu beschaffen.
    • Sämtliche Nebenarbeiten (z.B. Maurer-, Fliesenleger-, Stemm-, Ver- putz-, Erd-, Elektro-, und Malerarbeiten) sind im Angebot nicht enthalten, sofern sie nicht in einer Position gesondert mit Menge und Preis aufgeführt sind. Falls sie vom Auftragnehmer ausgeführt werden, sind diese gesondert zu vergüten.
    • Gerüste, Strom- und Wasseranschlüsse sind bauseits zu stellen.
    • Montagen, die aus vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Gründen ausgeführt beziehungsweise wiederholt werden, sind gesondert zu vergüten.
    • Alle nicht im Angebot/Auftrag aufgeführten Arbeiten werden gesondert in Rechnung gestellt.

 

  1. Auftragserteilung
    • Aufträge kommen erst dann zustande, wenn diese vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt wurden. Dies gilt auch für durch Vertreter vermittelte Aufträge. Der Auftragnehmer haftet grundsätzlich nicht für Fehler, die sich aus den vom Auftraggeber eingereichten Unterlagen oder durch ungenaue bzw. mündliche und nicht schriftlich bestätigte Angaben ergeben.

 

  1. Preise
    • Die Preise verstehen sich inklusive der gesetzlichen festgelegten Mehrwertsteuer.
    • Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Dauerschuldverhältnis sowie bei Vereinbarungen, die Liefer- und Leistungsfristen von mehr als zwei Monaten nach Vertragsabschluss enthalten, Verhandlungen über Preisanpassungen zu verlangen, wenn nachstehende Positionen eine Erhöhung erfahren.
    • Preise für das insgesamt benötigte Material ab Vertragsschluss oder
    • Lohn-, Lohnnebenkostendurch gesetzliche oder tarifliche Veränderungen oder Mehrwertsteuer
    • Für nachträglich verlangte Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für den Auftragnehmer unvorhersehbare Arbeiten unter erschwerten Bedingungen werden tarifliche Zuschläge und Zulagen berechnet.
    • Für den Fall einer teilweisen oder vollständigen Vertragsauflösung (Vertragskündigung) durch den Auftraggeber, kann der Auftragnehmer die Rechte nach § 8 Nr. 1 Absatz 2 VOB, Teil B oder eine Pauschale in Höhe von 15 % des gekündigten Auftragswertes geltend machen, wobei der Auftraggeber berechtigt ist, den Beweis eines geringen Schadens zu führen.

 

  1. Zahlung
    • Sämtliche Zahlungsansprüche werden spätestens mit Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig. Zahlungsverzug des Auftraggebers hat Zurückhaltung der Lieferung zur Folge. Werden Zahlungsfristen über- schritten, hat der Zahlungspflichtige, wenn dieser Verbraucher ist, Ver- zugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinzsatz und, wenn es sich bei dem Auftraggeber um einen Kaufmann im Sinne des Gesetztes handelt, 8% über dem Basiszinzsatz zahlen.
    • Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen durch den Zahlungspflichtigen werden sämtliche offenstehende Forderungen sofort zur Zahlung fällig.
    • Der Auftragnehmer ist nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm gesetzten Nachfrist von 14 Kalendertagen berechtigt, den Vertrag zu kündigen, die Arbeiten einzustellen und alle bisher erbrachten Leistungen abzurechnen und bezüglich der nicht erbrachten Leistungen Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung zu stellen.
    • Skontogewährungen, wenn schriftlich vereinbart, kann der Auftraggeber nur dann geltend machen, wenn sonstige Rechnungsbeträge aus anderen Aufträgen nicht rückständig sind. Fortlaufende Saldierung gilt als vereinbart. Skontierfähig ist nur der Warenwert ohne Fracht und sonstige Dienstleistungen.

 

  1. Lieferzeit und Montage
    • Eine ungehinderter Montagebeginn an der Baustelle muss gewährleistet sein.
    • Die Lieferung ab Werk erfolgt stets auf Gefahr des Auftraggebers.

 

  1. Versand und Gefahrenübergang
    • Transsportmittel und Transportwege bestimmen wir in Ermangelung besonderer Weisungen des Käufers nach bestem Ermessen. Transportversicherungen besorgen wir nur auf besonderes Verlangen und auf Kosten des Käufers
    • Ist eine Versendung der Ware durch uns vereinbart, so erfolgt diese ab Lager auf Kosten des Käufers.
    • Die Gefahr geht auf den Käufer über, wenn die transportbereiten Sendungen zum versandt gebracht oder abgeholt worden ist. Dies gilt auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist.
    • Verzögert sich der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Käufers, so geht die Gefahr am Tage der Versandbereitschaft auf diesen über. Lagerversicherungen besorgen wir nur auf besonderes Verlangen und auf Kosten des Käufers.
  1. Gewährleistung
    • Die Gewährleistungsrechte des Kunden richten sich nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Für Schadensersatzansprüche des Kunden gegenüber dem Anbieter gilt die Regelung in § 6 dieser AGB.
    • Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche des Kunden beträgt bei Verbrauchern bei neu hergestellten Sachen 2 Jahre, bei gebrauchten Sachen 1 Jahr. Gegenüber Unternehmern beträgt die Verjährungsfrist bei neu hergestellten Sachen und bei gebrauchten Sachen 1 Jahr. Die vorstehende Verkürzung der Verjährungsfristen gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Kunden aufgrund einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit sowie für Schadenersatzansprüche aufgrund einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist, z.B. hat der Anbieter dem Kunden die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu übergeben und das Eigentum an ihr zu verschaffen. Die vorstehende Verkürzung der Verjährungsfristen gilt ebenfalls nicht für Schadenersatzansprüche, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Gegenüber Unternehmern ebenfalls ausgenommen von der Verkürzung der Verjährungsfristen ist der Rückgriffsanspruch nach § 478 BGB.

 

  1. Eigentumsvorbehalt
    • Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Käufer sich vertragswidrig verhält
  1. Gerichtsstand und Erfüllungsort
    • Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist Rheine. Für alle Streitigkeiten – auch für Wechsel- und Scheckklagen – ist sofern der Kunde Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist als Gerichtsstand Rheine vereinbart.

 

  1. Salvatorische Klausel
    • Sollten einzelne der vorstehenden Klauseln unwirksam sein oder werden, so sollen an die Stelle der unwirksamen Bedingungen solche Regelungen treten, die den wirtschaftlichen Zweck des Vertrages unter angemessener Wahrung des beiderseitigen Interesses am nächsten kommen. Im Übrigen bleibt der Vertrag wirksam.